Entscheidend für die bisherigen Betrachtungen war der Absorptionsquerschnitt σ bei einer Wellenlänge. Mit σ ist aber lediglich die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass Licht absorbiert wird; es ist damit noch nicht ausgesagt, ob ein absorbiertes Photon auch einen chemischen Umsatz bewirkt, d.h. ob das angeregte Molekül auch zerfällt. Dies gibt die Quantenausbeute φ an, die für die Photodissoziation durch das Verhältnis der zerfallenen Moleküle zur Anzahl der angeregten Moleküle gegeben ist. Im Falle von Ozon ist es bei kürzeren Wellenlängen einfach, da ist φ = 1. Um 310 nm wird φ jedoch stark wellenlängenabhängig und bis in die heutigen Tage ist man bemüht φ(λ) für O3 in diesem Wellenlängenbereich genau zu bestimmen.
Übrigens haben das Sauerstoffmolekül und das -atom auch eine
innere Struktur, die einer unterschiedlichen elektronischen Konfiguration
entspricht. Nach der Notation der Spektroskopiker ist der Grundzustand
beim Atom ein
3P- und beim Molekül ein 3Σ-Zustand.
Der erste angeregte Zustand ist O(1D) bzw. O2(1Δ).
Nun wird bei 270 nm das Ozonmolekül zwar vollständig (φ
= 1) in O + O2 zersetzt, doch werden 90 % der Atome im 1D-Zustand
und die verbleibenden 10 % im 3P-Zustand gebildet, so dass man
für solche Verzweigungsreaktionen schreibt:
O3 + hν (λ = 270nm) | ® | O2 + O(1D) | f(1D) = 0,9 |
® | O2 + O(3P) | f(3P) = 0,1 |
Betrachten wir nun kurze Wege l, die das Licht zurücklegen soll. Dann ist der Exponent im Beer-Lambertschen Gesetz, σ·N·l, sehr klein und die e-Funktion kann entwickelt werden (e−x = 1 − x):
IT = I0 (1 -s·N·l)
Die absorbierte Intensität IAbs ist die Differenz aus
eingestrahlter und transmittierter Intensität, IAbs = I0−
IT:
IAbs = I0 σ·N·l |
Teilen wir diese Gleichung durch l, dann entspricht IAbs/l
der Konzentration von angeregten Molekülen N*:
N* = I0 σ·N |
Der Quotient
R = N*/N = I0 σ |
gibt den Anregungsgrad wieder. Selbstverständlich ist diese
Formel nur sinnvoll, so lange N*/N < 1 ist.
Auf diesem Webangebot gilt die Datenschutzerklärung der TU Braunschweig mit Ausnahme der Abschnitte VI, VII und VIII.